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Praxis für Logopädie
Carina Greger-Wessel
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Therapiekosten

Logopädische Behandlung ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie ist als Heilmittel ein Teil der medizinischen Grundversorgung und beinhaltet die Anamnese (Erstgespräch), die Diagnostik, sowie die Behandlung und Beratung.
Logopädie kann von HNO-Ärzten, Kinderärzten, Allgemeinmedizinern, Neurologen, Phoniatern und Kieferorthopäden verordnet werden. Bitte holen Sie die Heilmittelverordnung vom Arzt erst kurz vor dem ersten Behandlungstermin ab, den Sie vorher mit uns telefonisch vereinbart haben, da die Therapie innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden muss.

Vom Gesetzgeber wird eine Eigenbeteiligung vorgeschrieben.
Patienten unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen pro Verordnung eine Pauschale von 10,- € und pro erbrachter Leistung eine Zuzahlung in Höhe von 10% leisten.

Die Zuzahlungen müssen höchstens bis zu 2% des Bruttojahreseinkommens geleistet werden (bei chronisch kranken Menschen bis zu 1%).Daher ist es sinnvoll, die Quittungen über alle Zuzahlungen bis zum Jahresende aufzubewahren, um sie bei der Kasse einzureichen.
Zuzahlungen werden auch für Hausbesuche und Entfernungspauschalen erhoben.
Die Zuzahlung erhöht nicht den Rezeptwert, sondern wird uns von der Krankenkasse in der Kostenerstattung abgezogen.

Bei privat versicherten Patienten übernehmen die privaten Kassen die Kosten für logopädische Therapie in unterschiedlichem Umfang. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer Behandlung in welcher Höhe unsere Leistungen von Ihrer Krankenversicherung bezahlt werden.

Da für logopädische Therapien keine Gebührenordnung existiert, sind wir in der Gestaltung unserer Sätze frei. Wir orientieren uns jedoch an den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfestellen, sowie an der Gebührenordnung der Ärzte und folgen der Empfehlung unseres Bundesverbandes (»DBL), der Sätze vorschlägt, die einem Rahmen des 1,8 – 2,3-fachen VdAK-Kassensatzes entsprechen.
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Rahmenbedingungen

Da unsere Praxis eine Bestellpraxis ist, wird die Zeit für einen mit Ihnen vereinbarten Termin für Sie freigehalten. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen mindestens 24 Stunden vorher abzusagen.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass bei kurzfristigen Terminabsagen oder unentschuldigtem Fernbleiben, eine private Rechnungserstellung erfolgen kann.
Der Gesetzgeber gestattet es, bei einem von Gründen unabhängigem Fernbleiben von Ihrer Seite zu einem vereinbarten Termin, Ihnen die für diesen Termin vorgesehene Verordnungsleistung in Rechnung zu stellen.

Von unserer Seite wird garantiert, dass rund um die Uhr ein Anrufbeantworter eingeschaltet ist.

Zu einer effektiven Behandlung gehören auch Rücksprachen mit anderen Institutionen. Hierfür bitten wir Sie um die Entbindung der Schweigepflicht gegenüber den behandelnden Ärzten, Schulen, Kindergärten und anderen therapeutischen, sowie medizinischen Einrichtungen.

Im Rahmen der Behandlung von Kindern, weisen wir Sie darauf hin, dass die Aufsichtspflicht für Ihr Kind nur für den vereinbarten Terminzeitraum gilt. Sollten Sie die Praxis während der Therapie verlassen, seien Sie bitte vor Ende der Sitzung zurück. So können auch die nachfolgenden Therapien pünktlich begonnen werden.

In der Kindertherapie ist die unterstützende Mitarbeit von Ihnen als Eltern für den Therapieverlauf von entscheidender Bedeutung. Während einer Therapie kann es somit vorkommen, dass eine Elternberatung mit beiden Eltern erforderlich ist.

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